Verkauft ein Start-up Produkte oder bezieht es von anderen Unternehmen Leistungen kommen immer wieder die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer ins Spiel. Beide Begriffe meinen dasselbe. Es kommt nur auf die richtige Betrachtungsweise an.
Im Folgenden erfährst du was sich hinter der Umsatzsteuer und der Vorsteuer verbirgt und wie du die Begriffe betrachten musst, damit du sie richtig auslegst.
Wie definiert sich die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer erhebt der Fiskus auf alle Güter und Dienstleistungen. Sie wird ausschließlich von dem privaten Endverbraucher geschuldet. Dies liegt daran, dass ein Unternehmer, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, sich die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, die er erhält, von seinem Finanzamt wieder erstatten lassen kann.
Als Gründer eines Start-ups, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, bist du verpflichtet, die Umsatzsteuer von deinen Kunden zu vereinnahmen und sie an das Finanzamt weiterzugeben. Du nimmst die Umsatzsteuer ein, in dem du eine Rechnung erstellst, bei welcher du auf den Nettobetrag den richtigen Umsatzsteuersatz aufschlägst. Für fast alle Leistungen gilt eine reguläre Umsatzsteuer von 19 %. Ausnahmen gelten z. B. bei dem Verkauf von Büchern, Zeitschriften oder Lebensmitteln. Hier stellst du den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Rechnung.
Als deinen Gewinn kannst du nur den Nettobetrag für einen Verkauf oder eine erbrachte Dienstleistung verbuchen. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört in die Umsatzsteuervoranmeldung, die du entweder für einen Monat oder ein Quartal bis spätestens zum 10. Tag nach dem Ende des Abrechnungszeitraums beim Finanzamt einreichst.
In die Umsatzsteuervoranmeldung gehören auch die Vorsteuerbeträge. Mit der Verrechnung deiner Umsatzsteuer und deiner Vorsteuer ermittelst du entweder eine Umsatzsteuervorauszahlung oder ein Vorsteuerguthaben.
Am Ende des Jahres reichst du eine Umsatzsteuererklärung bei deinem Finanzamt ein. Aufgrund deiner Angaben setzt die Behörde die endgültige Umsatzsteuerschuld für dich fest. Hierbei berücksichtigt es die Umsatzsteuervorauszahlungen und das Vorsteuerguthaben, welches du unterjährig ermittelt hast.
Wer ist umsatzsteuerpflichtig?
Umsatzsteuerpflichtig ist jeder Unternehmer, soweit er keine umsatzsteuerfreien Leistungen ausführt oder unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Als Kleinunternehmer gilt der Unternehmer, der in dem vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von weniger als 22.000 € erzielt hat und in dem laufenden Kalenderjahr voraussichtlich keinen Umsatz von 50.000 € erwirtschaftet.
Wer mit einem Einzelunternehmen oder
mit einem Start-up in die eigene Selbstständigkeit startet, prüft, ob er unter die Kleinunternehmerreglung fällt und stellt gegebenenfalls den Antrag bei dem für ihn zuständigen Finanzamt. Anderenfalls besteht für ihn die Pflicht, eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen und monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen.
Was verbirgt sich hinter der Vorsteuer?
Aus dem Blickwinkel eines Rechnungsempfängers stellt
die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einen Vorsteuerbetrag dar. Hierzu ein kleines Beispiel:
Du machst dich mit einem Start-up selbstständig, um einen Onlinehandel zu betreiben. Die Produkte, die du verkaufst, beziehst du selbst von anderen Händlern. Diese stellen dir für die Lieferung eine Rechnung aus, in der sie einen Umsatzsteuerbetrag von 19 % ausweisen. Diese Umsatzsteuer ist für dich die Vorsteuer, die du dir von deinem Finanzamt erstatten lassen kannst.
Damit du dir die Vorsteuerbeträge erstatten lassen kannst, musst du vorsteuerabzugsberechtigt sein. Dies bist du als Unternehmer, wenn du umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringst.
Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Die
Voraussetzungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, hat der Gesetzgeber im § 15 UStG (Umsatzsteuergesetz) definiert. Hiernach gilt:
• Der Gegenstand oder die Leistung, die dir von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, musst du für dein Unternehmen bezogen haben. Kaufst du z. B. einen Pkw, den du ausschließlich privat nutzt, kannst du die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
• Du bist im Besitz einer Rechnung, die die Angaben des § 14 UStG enthält. Falls die Rechnung nicht alle erforderlichen Angaben erhält, bittest du den Rechnungsaussteller zeitnah um eine Korrektur der Rechnung
• Du führst keine umsatzsteuerfreien Lieferungen aus und hast bei dem Finanzamt keinen Antrag auf die Besteuerung als Kleinunternehmer gestellt. Ohne diesen Antrag sind die Vorschriften zur Besteuerung von Kleinunternehmern für dich nicht bindend.
Wann fällt ein nicht berechtigter Vorsteuerabzug auf?
Ein nicht berechtigter Vorsteuerabzug fällt spätestens bei der
Betriebsprüfung des Finanzamts auf. Die Nachricht zu der Prüfung erhältst du circa 4 Wochen, bevor die Prüfung stattfindet.
Während einer Betriebsprüfung nimmt der Prüfer alle Rechnungen unter die Lupe, aus denen du die Vorsteuer gezogen hast. Enthält eine Rechnung nicht die erforderlichen Angaben, muss die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückbezahlt werden. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer hohen Steuernachzahlung führen.