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Wie Sie sicherlich Wissen ist im Straßenverkehr Ladungssicherung unverzichtbar, aber was wenn es PKW ´s betrifft?
Die Gesetzlichen Rahmenbindingungen sind hier in Verbindung mit den geltenden Auflagen der Berufsgenossenschaften recht Eindeutig.
Patentanmeldung bereits Erfolgt.
Weitere Informationen gerne auf Anfrage.
Hiezu ein Auszug des Gesetzgebers:
Bei der Ladungssicherung gibt es kein alleiniges eindeutiges Regelwerk. Vielmehr greifen mehrere gesetzliche Vorschriften ineinander.
§ 22 StVO Absatz 1 StVO "Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."
§ 23 StVZO "Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ... nicht durch die ... Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ... vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ... nicht leidet."
§ 30 Abs. 1 StVZO "Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet.
§ 31 Absatz 2 StVZO "Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ... die Ladung ... nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ... leidet."
§ 412 Abs. 1 HGB "Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. ..."
VDI-Richtlinien 2700 ff. Hierin sind die Standards der Ladungssicherung beschrieben. Die Richtlinie hat Gesetzescharakter, weil sie vor Gericht bei Streitfällen als maßgeblich betrachtet wird. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die VDI-Richtlinie 2700 als "objektiviertes Sachverständigengutachten" allgemein zu beachten ist.
Der VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) hat auch einen Ausbildungsnachweis Ladungssicherung entworfen, mit dem die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen und die Kenntnis der vermittelten Inhalte dokumentiert wird.
Vorgaben der Berufsgenossenschaften
Arbeitsplatz Firmenwagen
Fuhrparkleiter müssen laut Berufsgenossenschaft für sichere Dienstwagen sorgen. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert hohe Strafen.
Unwissenheit schützt vor ¬Strafe nicht. Das gilt auch für Fuhrparkleiter. Sie haften als Fahrzeughalter bei Gesetzesverstößen – selbst wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen. Das gilt nicht nur, wenn die Fahrer es mit der Straßenverkehrsordnung nicht so genau nehmen, sondern auch für die Unfallverhütungs-Vorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften. Was nicht jeder weiß: Die UVV sind Teil der berufsgenossenschaftlichen Verordnungen für Arbeitssicherheit und ¬Gesundheitsschutz und besitzen damit Gesetzescharakter für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die UVV regeln die Pflichten der Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz – dazu gehört auch der Platz hinterm Steuer eines Firmenfahrzeugs. Die UVV umfassen unter anderem Warnwestenpflicht, Verbandkasten, Ladungssicherung, Prüfung der Fahrzeuge durch Fahrer und Sachkundige. Dafür hat die Berufsgenossenschaft eine ganz spezielle Vorschrift parat: die BGV D29. Sie kommt für alle Firmenfahrzeuge zum Tragen. Ausgenommen sind Privatfahrzeuge – auch wenn der Mitarbeiter zum Beispiel mit seinem eigenen Fahrzeug zu einem dienstlichen Termin fährt.
UVV: Einmal pro Jahr prüfen
Demnach muss das Unternehmen dafür sorgen, dass die Fahrzeuge selbst sicher und ihre Mitarbeiter in den Fahrzeugen gegen "Gefahren für Leben und Gesundheit" geschützt sind. Das heißt, sämtliches Equipment, welches den Arbeitsplatz Auto sicher macht, muss an Bord sein. Ebenso wie Verbandkasten oder Warnweste, die im Falle einer Panne oder eines Unfalls die Sicherheit des Fahrers unterstützen. Weiterhin schreibt die Berufsgenossenschaft einen jährlichen Fahrzeugcheck vor.
Diesen können Fuhrparkleiter auch im Rahmen von Inspektion oder Wartung in die Wege leiten, er muss aber schriftlich dokumentiert und mindestens bis zur folgenden Prüfung aufbewahrt werden – am besten durch den amtlichen Vordruck der Berufsgenossenschaften. Die Prüfung darf auch intern stattfinden. Qualifiziertes Personal vorausgesetzt, dazu bieten die BG entsprechende Schulungen für Sachkundige an.
Auf Ladungssicherung achten
Die Ladungssicherung wird häufig unterschätzt. Unternehmer sind grundsätzlich bei gewerblichen Transporten, unabhängig vom Fahrzeug, verpflichtet, für sichere Ladungsmöglichkeiten zu sorgen und das passende Equipment zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören mindestens vier Zurrpunkte im Laderaum, zusätzlich muss der Bereich oberhalb der Rückenlehnen durch Netze oder Gitter vor Ladung geschützt sein. Als Ladung gelten auch das mobile Navigationssystem, Laptop oder Werbegeschenke. Zu den Aufgaben des Fuhrparkleiters gehört es, die Fahrer in die Handhabung und Vorschriften einzuweisen und sie durch Stichproben zu kontrollieren.
Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen die UVV?
Die Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle von Mitarbeitern zuständig. Passiert also ein Arbeitsunfall mit dem Firmenwagen – und ist gleichzeitig unklar, ob der Fuhrparkleiter alle UVV-Prüfungsvorschriften eingehalten hat, kann die Berufsgenossenschaft ihre Versicherungsleistung verweigern. In diesem Fall steht das Unternehmen in der Pflicht. Es muss laut Gesetz der Berufsgenossenschaft sein ordnungsgemäßes Handeln nachweisen.
Gelingt das nicht – etwa weil die einzelnen Schritte nicht ausreichend dokumentiert wurden –, hat der vom Arbeitsunfall betroffene Mitarbeiter das Recht seinen Arbeitgeber in Regress zu nehmen und Schadenersatz zu verlangen. Doch damit nicht genug: Verschuldet der Fuhrpark-verantwortliche die nicht oder nicht vollständig durchgeführte Prüfung – wenn auch nur leicht fahrlässig –, könnte es teuer für ihn werden. Und zwar, wenn sein Arbeitgeber wiederum an ihn Regressansprüche stellt, um nicht allein auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Außerdem droht zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, da es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Ist der Mitarbeiter schwer verletzt oder sind die Sachschäden extrem hoch, kann unter Umständen sogar die Staatsanwaltschaft aktiv werden und die Haftung Gefängnisstrafen nach sich ziehen.
Auch wenn solche drastischen Konsequenzen in Fuhrparks nicht zur Tagesordnung gehören, werden selbst mini¬male Unterlassungen, zum Beispiel eine fehlende Warnweste im Dienstwagen oder ungeeignetes Schuhwerk des Fahrers, mit einem Bußgeld belegt.
Unternehmer, die sich nicht an die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben halten, gehen also ein teures Risiko ein.
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